AVBWasserV - Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser

vom 20.06.1980 (BGBl. I S. 750, 1067), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 11.12.2014 (BGBl. I S. 2010, 2073)

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  • Dezember 2014
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Die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) regelt vertraglich die Herstellung und den Betrieb von Hausanschlüssen und damit die Versorgung mit Trinkwasser. Am 1. April 1980 trat die Verordnung zum ersten Mal in Kraft; zuletzt geändert wurde sie durch Artikel 8 der Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung vom 11.12.2014 (BGBl. I S. 2010, 2073).

Für Wasserversorger und Kunden sowie ggf. zusätzlich beteiligter Grundstückseigentümer ergeben sich Rechte und Pflichten aus den 37 Paragrafen der AVBWasserV sowie Maßnahmen und technische Regeln zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung einschließlich der Errichtung neuer Anschlüsse und deren Wartung. Arbeiten an der Installation dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden. Auch regelt die Verordnung Abrechnung und Mitteilungspflichten.

Somit bildet die Verordnung die Grundlage für eine stabile und sichere Versorgung mit sauberem Trinkwasser. 

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