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G 102-11 Merkblatt 03/2023 -PDF-Datei-

Qualifikationsanforderungen an Sachkundige der Gasinfrastruktur - Teil 11: Spezifische Anforderungen an Sachkundige für Biogas-Aufbereitungs- und Einspeiseanlagen

DVGW-Merkblatt G 102-11 stellt die Grundlage für die Qualifikation von Sachkundigen für Biogas- Aufbereitungs- und Einspeiseanlagen dar.

Entsprechend den DVGW-Arbeitsblättern G 265-1 und G 265-2 dürfen bestimmte qualifizierte Arbeiten nur von Sachkundigen durchgeführt werden.

Der Sachkundige muss sich die erforderlichen Kenntnisse durch theoretische Schulungen und praktische Unterweisungen und Erfahrungen aneignen.

Das DVGW-Merkblatt G 102-11 legt die Mindestanforderungen an den Umfang der erforderlichen Personalqualifikation und die Inhalte der entsprechenden Schulungen fest.

Vorwort

1 Anwendungsbereich

2 Normative Verweisungen

3 Voraussetzungen zur Qualifizierung von Sachkundigen für Biogas- Aufbereitungs- und

Einspeiseanlagen

4 Umsetzung der Sachkundigenschulung

4.1 Schulung zur Sachkunde

4.2 Weiterbildung des Sachkundigen

5 Inhalte der Sachkundigenschulung

5.1 Technische und rechtliche Rahmenbedingungen für Biogasanlagen

5.2 Physikalische und chemische Eigenschaften von Biogas, Biomethan und Flüssiggas

5.3 Unfallverhütung und Explosionsschutz bei Biogasanlagen

5.4 Biogas-Aufbereitungs- und -Einspeiseanlagen: Messung und Abrechnung

5.5 Aufbau und Ausrüstung des Systems „Biogasanlage“ aus der Betriebsperspektive von der

Rohbiogaserzeugung bis zur Einspeisung ins Gasnetz

5.6 Verdichteranlagen

5.7 Aufgaben und Zuständigkeiten des Sachkundigen bei Arbeiten in Biogasanlagen

6 Erfolgskontrolle

7 Fachliche Anforderungen an Referenten und Prüfer

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Sie als Fachleute aus SHK-Betrieben, Versorgungsunternehmen, Prüfer und Sachkundige der Branche sind mit der DVFG-TRF 2021 auf dem neuesten Stand – und damit auf der sicheren Seite.       Neuerungen im Überblick: Alle Neuerungen zur TRF 2021 können Sie hier zusammengefasst als PDF herunterladen oder weiter unten auf dieser Seite ansehen.     Schulungen zur TRF 2021 In Zusammenarbeit mit dem DVFG werden von der DVGW Beruflichen Bildung Schulungen zur TRF 2021 angeboten, die auf einem gemeinsamen Schulungskonzept basieren. Die Schulungen werden ausschließlich von autorisierten Referenten durchgeführt und garantieren ein standardisiertes und einheitliches Schulungsprogramm. Bringen Sie sich als Fachleute aus SHK-Betrieben, Versorgungsunternehmen, Prüfer und Sachkundige mit der Schulung zur TRF 2021 auf den aktuellen Stand der Technik.     Alle Neuerungen TRF 2021 Allgemein: Die Ergänzungsblätter aus 2012 und 2014 wurden eingearbeitet. Druckwerte sind jetzt auch in der Einheit Pascal oder Hektopascal angegeben.   Abschnitt 3 "Begriffe, Symbole, Einheiten und Abkürzungen": Abschnitt 3 wird an Begriffe und Symbole der TRGI 2018 und aktuelle Rechtsvorschriften angeglichen. Der Begriff „Flüssiggasanlage“ wird mit neuen Bildern illustriert. Der neue Begriff „Behälteranlage“ beschreibt den Anlagenteil, der Vorschriften über überwachungsbedürftige Anlagen unterliegt. Rohrleitungen für Flüssigphase oder für ungeregelte Gasphase werden jetzt von Mitteldruck-Rohrleitungen unterschieden. Im Bereich Druckregelung werden die neuen europäischen Abkürzungen verwendet. Der Begriff „Sicherheitsabstand“ wird aus der TRBS 3146 übernommen. Einige Begrifflichkeiten aus der Betriebssicherheitsverordnung werden übernommen, z. B. „prüfpflichtige Änderung“, „zur Prüfung befähigte Person“, „zugelassene Überwachungsstelle“. Begriffe und Symbole zu brenntechnischen Größen (Brenn- und Heizwerte, Wobbe-Index usw.) werden an TRGI 2018 angeglichen.   Abschnitt 4 „Errichtung von Flüssiggasanlagen und ergänzende Anforderungen für gewerbliche Flüssiggasanlagen“ Die in Abschnitt 8 bereits festgelegten Zuständigkeiten für Prüfungen wurden gestrichen. Ein neuer Unterabschnitt zu Regelungen, die gewerbliche Flüssiggasanlagen betreffen, wurde eingeführt. Vermeidung der Doppelnennung von Anforderungen in Abschnitt 4 und Abschnitt 8. Bessere Abgrenzung, welche Teile der TRF auch für gewerbliche Anlagen Verwendung finden können und welche nicht. Eine Aufstellung der gewerblichen Regelwerke erleichtert die entsprechende Suche.   Abschnitt 5 "Flüssiggasbehälter" In Abschnitt 5 wurden Anforderungen an die Flüssiggasbehälteraufstellung an BetrSichV 2015 und MFeuV 2017 angeglichen und auf den aktuellen Stand gebracht. Neue Erläuterungen zu den Armaturen des Behälters Neuer Verweis auf das Wasserhaushaltsgesetz für Behälter in festgesetzten Überschwemmungsgebieten Pflicht zur Ergreifung weiterer Maßnahmen bei tiefer als 50 cm eingelagerten Behältern, hinsichtlich des Bedienens des Behälters Abgleich der baulichen Ausführung des Aufstellungsraumes mit den Vorgaben der Muster-Feuerungsverordnung (feuerbeständige Ausführung der Räume, Türen zu Aufstellungsräumen) Konkretisierung des Konzepts der „häufigen Befüllung“: Bei häufiger Befüllung existiert eine Zone 1. In Zone 2 ist keine Trennfunkenstrecke mehr am Isolierstück notwendig.   Neue Bilder zu Draufsicht bei Einschränkung des explosionsgefährdeten Bereichs und zu Maßnahmen bei Gelände mit Gefälle Korrektur einer Inkonsistenz bei der Abstandsermittlung zu kleineren Brandlasten (Gartenhäuser und Geräteschuppen)     Harmonisierung mit TRBS 3146 für gewerbliche Behälter < 3 t   Abschnitt 6 "Flüssiggasflaschenanlagen" Neustrukturierung des Abschnittes und Neuregelung der explosionsgefährdeten Bereiche bei Raumaufstellung Die Grundregel der TRF 2012 bleibt erhalten: 1 Flasche bis 16 kg darf in Wohnungen und Räumen betrieben werden. 1 Flasche bis 16 kg darf in Wohnungen und Räumen gelagert werden (Ersatzflasche). Alle weiteren oder größere Flaschen dürfen nur in „Brennstofflagerräumen“ gelagert werden. Anschluss und Druckregelung bei Flaschenanlagen sind jetzt in Abschnitt 6 geregelt (zuvor Abschnitt 7). Die Unterscheidung zwischen betriebenen und gelagerten Flüssiggasflaschen ist jetzt klarer gefasst. Die Ausführung des Aufstell- oder Lagerraums für Flaschen über 16 kg ist jetzt an MFeuV angeglichen und identisch mit der Ausführung eines Behälteraufstellungsraums. Bei Mehrflaschenanlagen wird neben der Zone 2 im Aufstellungsraum eine Zone 1 im Bereich der Betriebsflaschen eingeführt – im Einklang mit der neuen DGUV-Regel Flüssiggas.     Neue Bilder für die von Kanälen, Schächten und Öffnungen freizuhaltenden Bereiche wurden eingefügt. Im Text wird klargestellt, dass die TRF keine Erkenntnisquelle für die gewerbliche Flaschenaufstellung darstellt.   Abschnitt 7 "Leitungsanlage" Die Bauteile der Leitungsanlage wurden, wo sachlich gerechtfertigt, auf den Stand der TRGI 2018 angepasst und die Rohrleitungsdimensionierung wurde analog TRGI 2018 überarbeitet. neue Verbindungsart (Pressverbinder) für mittelschweres Stahlrohr neue Verbindungsmöglichkeit für Kupferrohr (Klemmringverbinder unter Verwendung von Messing-Übergangsstücken) Überarbeitung der Anforderungen bei der Qualifikation von Lötern und Hartlötverbindungen Isolierstücke müssen nur noch in Zone 1 verpflichtend mit einer Trennfunkenstrecke ausgestattet werden. Übernahme der Ausführungsbeispiele aus der TRGI Aufnahme eines veränderten Bemessungsverfahrens in Anlehnung an die TRGI u.a. mit veränderter Betrachtung der Gleichzeitigkeit     neue Tabelle in Tafel 2 zu Rohrdruckgefälle bei Wellrohr   Abschnitt 8 "Prüfungen und Inbetriebnahme von Flüssiggasanlagen" Abschnitt 8 wurde komplett überarbeitet – ausgehend von den Neuerungen der Betriebssicherheitsverordnung 2015 bis 2019. Die Behälterprüfung gliedert sich jetzt in die Gefährdungsarten Druck- und Explosionsgefährdungen. Systematik und Umfang der Prüfungen bei der Behälteranlage wurden aus der Betriebssicherheitsverordnung übernommen (Prüfung vor Inbetriebnahme und wiederkehrende Prüfungen).     Bei den Rohrleitungsprüfungen wurde die Systematik und Terminologie verändert. Die Prüfschritte bei der Rohrleitungsprüfung wurden detaillierter beschrieben.     Bei den Rohrleitungsprüfungen wurde klargestellt, dass auch abschnittsweise geprüft werden kann. Die abschließende Dichtheitsprüfung ist Bestandteil der Inbetriebnahme der Anlage. Wiederkehrende Prüfung Gasgeräte, Verbrennungsluft und Abgasanlage: Der Verwender muss einmal jährlich eine Sichtkontrolle der Anlage machen und ist darauf auch bei der Einweisung hinzuweisen (vergleiche TRGI). Auf die Auswirkungen einer geänderten Verbrennungsluftversorgung durch bauliche Maßnahmen (speziell bei raumluftabhängigen Geräten) ist der Verwender hinzuweisen. Die Gasgeräte, Verbrennungsluftversorgung und Abgasanlage sind wiederkehrend nach TRGI zu prüfen. Für die Prüfung gewerblicher Gasgeräte wird jetzt explizit auf die Betriebssicherheitsverordnung verwiesen.   Abschnitt 9 "Aufstellung von Gasgeräten" Die Regeln für Frischluftzufuhr und Abgasabführung sind nicht in der TRF, sondern in der TRGI enthalten.   Anhänge Anhang A wurde gestrichen, da er nicht mehr benötigt wird. Anhang F wurde gestrichen, da er identisch mit TRBS 3146/TRGS 746 ist. 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In Zone 2 ist keine Trennfunkenstrecke mehr am Isolierstück notwendig.   Neue Bilder zu Draufsicht bei Einschränkung des explosionsgefährdeten Bereichs und zu Maßnahmen bei Gelände mit Gefälle Korrektur einer Inkonsistenz bei der Abstandsermittlung zu kleineren Brandlasten (Gartenhäuser und Geräteschuppen)     Harmonisierung mit TRBS 3146 für gewerbliche Behälter < 3 t   Abschnitt 6 "Flüssiggasflaschenanlagen" Neustrukturierung des Abschnittes und Neuregelung der explosionsgefährdeten Bereiche bei Raumaufstellung Die Grundregel der TRF 2012 bleibt erhalten: 1 Flasche bis 16 kg darf in Wohnungen und Räumen betrieben werden. 1 Flasche bis 16 kg darf in Wohnungen und Räumen gelagert werden (Ersatzflasche). Alle weiteren oder größere Flaschen dürfen nur in „Brennstofflagerräumen“ gelagert werden. Anschluss und Druckregelung bei Flaschenanlagen sind jetzt in Abschnitt 6 geregelt (zuvor Abschnitt 7). Die Unterscheidung zwischen betriebenen und gelagerten Flüssiggasflaschen ist jetzt klarer gefasst. Die Ausführung des Aufstell- oder Lagerraums für Flaschen über 16 kg ist jetzt an MFeuV angeglichen und identisch mit der Ausführung eines Behälteraufstellungsraums. Bei Mehrflaschenanlagen wird neben der Zone 2 im Aufstellungsraum eine Zone 1 im Bereich der Betriebsflaschen eingeführt – im Einklang mit der neuen DGUV-Regel Flüssiggas.     Neue Bilder für die von Kanälen, Schächten und Öffnungen freizuhaltenden Bereiche wurden eingefügt. Im Text wird klargestellt, dass die TRF keine Erkenntnisquelle für die gewerbliche Flaschenaufstellung darstellt.   Abschnitt 7 "Leitungsanlage" Die Bauteile der Leitungsanlage wurden, wo sachlich gerechtfertigt, auf den Stand der TRGI 2018 angepasst und die Rohrleitungsdimensionierung wurde analog TRGI 2018 überarbeitet. neue Verbindungsart (Pressverbinder) für mittelschweres Stahlrohr neue Verbindungsmöglichkeit für Kupferrohr (Klemmringverbinder unter Verwendung von Messing-Übergangsstücken) Überarbeitung der Anforderungen bei der Qualifikation von Lötern und Hartlötverbindungen Isolierstücke müssen nur noch in Zone 1 verpflichtend mit einer Trennfunkenstrecke ausgestattet werden. 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