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G 5600-2 Vorläufige Prüfgrundlage 09/2015

Werkstoffübergangsverbinder aus Kunststoff für Gasrohrleitungen aus Polyethylen; Anforderungen und Prüfungen

77,04 €

Mitgliederpreis: 57,78 €

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Format
Rückendrahtheftung, 29 Seiten, DIN A4, S/W Druck
Ausgabe
1. Auflage 2015
Artikel-Nr.
509447
Verkaufseinheit
1
Mindestabnahme
1

DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. - Technisch-wissenschaftlicher Verein -

Josef-Wirmer-Straße 1–3

53123 Bonn

produktsicherheit@wvgw.de


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Artikel-Nr. 509447


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Diese Vorläufige Prüfgrundlage gilt für Anforderungen und Prüfungen von längs kraftschlüssigen mechanischen Verbindern aus Kunststoff (POM, PP, PA‑GF, PE 100) für Betriebsdrücke nach Tabelle A.1 und Außendurchmessern bis 225 mm. Sie werden im erdverlegten Rohrleitungsbau zum Verbinden oder Abstopfen von Rohren aus Polyethylen gemäß GW 335A2 (A) und GW 335 A3 (A) und VP 640 untereinander oder mit Rohren und Rohrleitungsteilen aus anderen Werkstoffen eingesetzt. Sie gilt auch für Verbinder, die auf einer Seite an ein Polyethylenrohr angeschlossen werden und auf der anderen Seite einen Gewinde‑ oder Flanschanschluss, o. a. metallene Übergänge haben. Werkstoffübergangsverbinder nach dieser Vorläufigen Prüfgrundlage sind für den Betrieb mit Gasen nach DVGW G 260 (A) (jedoch nicht für Flüssiggas in der Flüssigphase) geeignet.

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Regelwerksart: DVGW-Prüfgrundlage

Diese Vorläufige Prüfgrundlage gilt für Anforderungen und Prüfungen von längs kraftschlüssigen mechanischen Verbindern aus Kunststoff (POM, PP, PA‑GF, PE 100) für Betriebsdrücke nach Tabelle A.1 und Außendurchmessern bis 225 mm. Sie werden im erdverlegten Rohrleitungsbau zum Verbinden oder Abstopfen von Rohren aus Polyethylen gemäß GW 335A2 (A) und GW 335 A3 (A) und VP 640 untereinander oder mit Rohren und Rohrleitungsteilen aus anderen Werkstoffen eingesetzt. Sie gilt auch für Verbinder, die auf einer Seite an ein Polyethylenrohr angeschlossen werden und auf der anderen Seite einen Gewinde‑ oder Flanschanschluss, o. a. metallene Übergänge haben. Werkstoffübergangsverbinder nach dieser Vorläufigen Prüfgrundlage sind für den Betrieb mit Gasen nach DVGW G 260 (A) (jedoch nicht für Flüssiggas in der Flüssigphase) geeignet.

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