Technische Regel Flüssiggas; DVFG-TRF 2021
ab 72,57 €
DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. - Technisch-wissenschaftlicher Verein -
Josef-Wirmer-Straße 1–3
53123 Bonn
Deutscher Verband Flüssiggas e. V.
EnergieForum Berlin, Stralauer Platz 33–34
10243 Berlin
Sicherheitshinweis entsprechend Art. 9 Abs. 7 S. 2 der GPSR entbehrlich
| Menge | Stückpreis |
|---|---|
| bis 24 |
84,50 €
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| bis 99 |
80,98 €
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| bis 499 |
76,99 €
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| ab 500 |
72,57 €
|
Die TRF wurde 2021 komplett überarbeitet durch DVFG und DVGW.
Ihr Nutzen
- In der TRF sind die anerkannten Regeln der Technik und Anforderungen an das Inverkehrbringen, Errichten und Betreiben von Flüssiggas-Anlagen aus den geltenden Vorschriften und Normen für Sie zusammengefasst.
- Flüssiggas-Anlagen, die nach den Anforderungen der aktuellen TRF errichtet und betrieben werden, entsprechen dem aktuellen Stand der Technik.
- Sie als Fachleute aus SHK-Betrieben, Versorgungsunternehmen, Prüfer und Sachkundige der Branche sind mit der DVFG-TRF 2021 auf dem neuesten Stand – und damit auf der sicheren Seite.
Neuerungen im Überblick:
Schulungen zur TRF 2021
Alle Neuerungen TRF 2021
- Die Ergänzungsblätter aus 2012 und 2014 wurden eingearbeitet.
- Druckwerte sind jetzt auch in der Einheit Pascal oder Hektopascal angegeben.
- Abschnitt 3 wird an Begriffe und Symbole der TRGI 2018 und aktuelle Rechtsvorschriften angeglichen.
- Der Begriff „Flüssiggasanlage“ wird mit neuen Bildern illustriert.
- Der neue Begriff „Behälteranlage“ beschreibt den Anlagenteil, der Vorschriften über überwachungsbedürftige Anlagen unterliegt.
- Rohrleitungen für Flüssigphase oder für ungeregelte Gasphase werden jetzt von Mitteldruck-Rohrleitungen unterschieden.
- Im Bereich Druckregelung werden die neuen europäischen Abkürzungen verwendet.
- Der Begriff „Sicherheitsabstand“ wird aus der TRBS 3146 übernommen.
- Einige Begrifflichkeiten aus der Betriebssicherheitsverordnung werden übernommen, z. B. „prüfpflichtige Änderung“, „zur Prüfung befähigte Person“, „zugelassene Überwachungsstelle“.
- Begriffe und Symbole zu brenntechnischen Größen (Brenn- und Heizwerte, Wobbe-Index usw.) werden an TRGI 2018 angeglichen.
- Die in Abschnitt 8 bereits festgelegten Zuständigkeiten für Prüfungen wurden gestrichen. Ein neuer Unterabschnitt zu Regelungen, die gewerbliche Flüssiggasanlagen betreffen, wurde eingeführt.
- Vermeidung der Doppelnennung von Anforderungen in Abschnitt 4 und Abschnitt 8.
- Bessere Abgrenzung, welche Teile der TRF auch für gewerbliche Anlagen Verwendung finden können und welche nicht.
- Eine Aufstellung der gewerblichen Regelwerke erleichtert die entsprechende Suche.
- In Abschnitt 5 wurden Anforderungen an die Flüssiggasbehälteraufstellung an BetrSichV 2015 und MFeuV 2017 angeglichen und auf den aktuellen Stand gebracht.
- Neue Erläuterungen zu den Armaturen des Behälters
- Neuer Verweis auf das Wasserhaushaltsgesetz für Behälter in festgesetzten Überschwemmungsgebieten
- Pflicht zur Ergreifung weiterer Maßnahmen bei tiefer als 50 cm eingelagerten Behältern, hinsichtlich des Bedienens des Behälters
- Abgleich der baulichen Ausführung des Aufstellungsraumes mit den Vorgaben der Muster-Feuerungsverordnung (feuerbeständige Ausführung der Räume, Türen zu Aufstellungsräumen)
- Konkretisierung des Konzepts der „häufigen Befüllung“: Bei häufiger Befüllung existiert eine Zone 1. In Zone 2 ist keine Trennfunkenstrecke mehr am Isolierstück notwendig.
- Neue Bilder zu Draufsicht bei Einschränkung des explosionsgefährdeten Bereichs und zu Maßnahmen bei Gelände mit Gefälle
- Korrektur einer Inkonsistenz bei der Abstandsermittlung zu kleineren Brandlasten (Gartenhäuser und Geräteschuppen)
- Harmonisierung mit TRBS 3146 für gewerbliche Behälter < 3 t
- Neustrukturierung des Abschnittes und Neuregelung der explosionsgefährdeten Bereiche bei Raumaufstellung
- 1 Flasche bis 16 kg darf in Wohnungen und Räumen betrieben werden.
- 1 Flasche bis 16 kg darf in Wohnungen und Räumen gelagert werden (Ersatzflasche).
- Alle weiteren oder größere Flaschen dürfen nur in „Brennstofflagerräumen“ gelagert werden.
- Anschluss und Druckregelung bei Flaschenanlagen sind jetzt in Abschnitt 6 geregelt (zuvor Abschnitt 7).
- Die Unterscheidung zwischen betriebenen und gelagerten Flüssiggasflaschen ist jetzt klarer gefasst.
- Die Ausführung des Aufstell- oder Lagerraums für Flaschen über 16 kg ist jetzt an MFeuV angeglichen und identisch mit der Ausführung eines Behälteraufstellungsraums.
- Bei Mehrflaschenanlagen wird neben der Zone 2 im Aufstellungsraum eine Zone 1 im Bereich der Betriebsflaschen eingeführt – im Einklang mit der neuen DGUV-Regel Flüssiggas.
- Neue Bilder für die von Kanälen, Schächten und Öffnungen freizuhaltenden Bereiche wurden eingefügt.
- Im Text wird klargestellt, dass die TRF keine Erkenntnisquelle für die gewerbliche Flaschenaufstellung darstellt.
- neue Verbindungsart (Pressverbinder) für mittelschweres Stahlrohr
- neue Verbindungsmöglichkeit für Kupferrohr (Klemmringverbinder unter Verwendung von Messing-Übergangsstücken)
- Überarbeitung der Anforderungen bei der Qualifikation von Lötern und Hartlötverbindungen
- Isolierstücke müssen nur noch in Zone 1 verpflichtend mit einer Trennfunkenstrecke ausgestattet werden.
- Übernahme der Ausführungsbeispiele aus der TRGI
- Aufnahme eines veränderten Bemessungsverfahrens in Anlehnung an die TRGI u.a. mit veränderter Betrachtung der Gleichzeitigkeit
- neue Tabelle in Tafel 2 zu Rohrdruckgefälle bei Wellrohr
- Abschnitt 8 wurde komplett überarbeitet – ausgehend von den Neuerungen der Betriebssicherheitsverordnung 2015 bis 2019.
- Die Behälterprüfung gliedert sich jetzt in die Gefährdungsarten Druck- und Explosionsgefährdungen.
- Systematik und Umfang der Prüfungen bei der Behälteranlage wurden aus der Betriebssicherheitsverordnung übernommen (Prüfung vor Inbetriebnahme und wiederkehrende Prüfungen).
- Bei den Rohrleitungsprüfungen wurde die Systematik und Terminologie verändert.
- Die Prüfschritte bei der Rohrleitungsprüfung wurden detaillierter beschrieben.
- Bei den Rohrleitungsprüfungen wurde klargestellt, dass auch abschnittsweise geprüft werden kann.
- Die abschließende Dichtheitsprüfung ist Bestandteil der Inbetriebnahme der Anlage.
- Wiederkehrende Prüfung Gasgeräte, Verbrennungsluft und Abgasanlage: Der Verwender muss einmal jährlich eine Sichtkontrolle der Anlage machen und ist darauf auch bei der Einweisung hinzuweisen (vergleiche TRGI). Auf die Auswirkungen einer geänderten Verbrennungsluftversorgung durch bauliche Maßnahmen (speziell bei raumluftabhängigen Geräten) ist der Verwender hinzuweisen. Die Gasgeräte, Verbrennungsluftversorgung und Abgasanlage sind wiederkehrend nach TRGI zu prüfen.
- Für die Prüfung gewerblicher Gasgeräte wird jetzt explizit auf die Betriebssicherheitsverordnung verwiesen.
Abschnitt 9 "Aufstellung von Gasgeräten"
- Die Regeln für Frischluftzufuhr und Abgasabführung sind nicht in der TRF, sondern in der TRGI enthalten.
Anhänge
- Anhang A wurde gestrichen, da er nicht mehr benötigt wird.
- Anhang F wurde gestrichen, da er identisch mit TRBS 3146/TRGS 746 ist.
- Die Beispieldokumente in Anhang D, E und F wurden auf den aktuellen Stand gebracht.
- Die Beispiele in Anhang I (zuvor Anhang K) wurden aktualisiert und deren Anzahl reduziert.
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Josef-Wirmer-Straße 1–3
53123 Bonn
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Sicherheitshinweis entsprechend Art. 9 Abs. 7 S. 2 der GPSR entbehrlich
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