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G 685-4 Arbeitsblatt 12/2023

Gasabrechnung - Zählerstandbasierte Energieermittlung (ZBE)

77,04 €

Mitgliederpreis: 57,78 €

Ausgabe auswählen
Hrsg./Verlag
DVGW
Format
29 Seiten
Ausgabe
2. Auflage 2023
Artikel-Nr.
512381
Verkaufseinheit
1
Mindestabnahme
1

DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. - Technisch-wissenschaftlicher Verein -

Josef-Wirmer-Straße 1–3

53123 Bonn

produktsicherheit@wvgw.de


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Artikel-Nr. 512381


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DVGW-Arbeitsblatt G 685-4 beschreibt die konkreten Anforderungen zur Energieermittlung an Messlokationen mit eichrechtskonformen Messgeräten, wobei die Abrechnung auf Basis von Zählerständen erfolgt.

Messrichtigkeit und Messbeständigkeit sind nach dem Mess- und Eichgesetz (MessEG) und der Mess- und Eichverordnung (MessEV) beim Erwerb messbarer Güter oder Dienstleistungen zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie zum Schutz des lauteren Handelsverkehrs zu gewährleisten.

Im geschäftlichen und amtlichen Verkehr oder bei Messungen im öffentlichen Interesse dürfen Messwerte nur dann angegeben oder verwendet werden, wenn sie mit einem eichrechtskonformen Messgerät bestimmt werden. Werte für die Energie von Gas im geschäftlichen und amtlichen Verkehr oder bei Messungen im öffentlichen Interesse dürfen auch dann angegeben oder verwendet werden, wenn sie nicht direkt gemessen, sondern nach den anerkannten Regeln der Technik ermittelt werden und die dafür verwendeten Messwerte mit einem dem Mess-EG und der MessEV entsprechenden Messgerät ermittelt worden sind.

G 685-4 ist nach einem entsprechenden Beschluss des Regelermittlungsausschusses und der darauffolgenden Veröffentlichung der Fundstelle im Bundesanzeiger eine anerkannte Regel der Technik nach dem MessEG. Es wurde vom Technischen Komitee „Gasmessung und Abrechnung“ des DVGW unter Mitwirkung der Eichbehörden der Bundesländer und der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erarbeitet.

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Regelwerksart: DVGW-Arbeitsblatt
DVGW-Arbeitsblatt G 685-4 beschreibt die konkreten Anforderungen zur Energieermittlung an Messlokationen mit eichrechtskonformen Messgeräten, wobei die Abrechnung auf Basis von Zählerständen erfolgt.

Messrichtigkeit und Messbeständigkeit sind nach dem Mess- und Eichgesetz (MessEG) und der Mess- und Eichverordnung (MessEV) beim Erwerb messbarer Güter oder Dienstleistungen zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie zum Schutz des lauteren Handelsverkehrs zu gewährleisten.

Im geschäftlichen und amtlichen Verkehr oder bei Messungen im öffentlichen Interesse dürfen Messwerte nur dann angegeben oder verwendet werden, wenn sie mit einem eichrechtskonformen Messgerät bestimmt werden. Werte für die Energie von Gas im geschäftlichen und amtlichen Verkehr oder bei Messungen im öffentlichen Interesse dürfen auch dann angegeben oder verwendet werden, wenn sie nicht direkt gemessen, sondern nach den anerkannten Regeln der Technik ermittelt werden und die dafür verwendeten Messwerte mit einem dem Mess-EG und der MessEV entsprechenden Messgerät ermittelt worden sind.

G 685-4 ist nach einem entsprechenden Beschluss des Regelermittlungsausschusses und der darauffolgenden Veröffentlichung der Fundstelle im Bundesanzeiger eine anerkannte Regel der Technik nach dem MessEG. Es wurde vom Technischen Komitee „Gasmessung und Abrechnung“ des DVGW unter Mitwirkung der Eichbehörden der Bundesländer und der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erarbeitet.

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