DVGW-Arbeitsblatt
G 685-4 beschreibt die konkreten Anforderungen zur Energieermittlung an
Messlokationen mit eichrechtskonformen Messgeräten, wobei die Abrechnung auf
Basis von Zählerständen erfolgt.
Messrichtigkeit und Messbeständigkeit
sind nach dem Mess- und Eichgesetz (MessEG) und der Mess- und Eichverordnung
(MessEV) beim Erwerb messbarer Güter oder Dienstleistungen zum Schutz der Verbraucherinnen
und Verbraucher sowie zum Schutz des lauteren Handelsverkehrs zu gewährleisten.
Im geschäftlichen und amtlichen
Verkehr oder bei Messungen im öffentlichen Interesse dürfen Messwerte nur dann
angegeben oder verwendet werden, wenn sie mit einem eichrechtskonformen
Messgerät bestimmt werden. Werte für die Energie von Gas im geschäftlichen und
amtlichen Verkehr oder bei Messungen im öffentlichen Interesse dürfen auch dann
angegeben oder verwendet werden, wenn sie nicht direkt gemessen, sondern nach
den anerkannten Regeln der Technik ermittelt werden und die dafür verwendeten
Messwerte mit einem dem Mess-EG und der MessEV entsprechenden Messgerät
ermittelt worden sind.
G 685-4 ist nach einem entsprechenden
Beschluss des Regelermittlungsausschusses und der darauffolgenden
Veröffentlichung der Fundstelle im Bundesanzeiger eine anerkannte Regel der
Technik nach dem MessEG. Es wurde vom Technischen Komitee „Gasmessung und
Abrechnung“ des DVGW unter Mitwirkung der Eichbehörden der Bundesländer und der
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erarbeitet.