Zum Hauptinhalt springen Zur Suche springen Zur Hauptnavigation springen

NAV - Niederspannungsanschlussverordnung

vom 01.11.2006 (BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19.07.2022 (BGBl. I S. 1214, 1226)

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung

Die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) wurde zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung, das am 29.07.2022 in Kraft getreten ist, geändert.
 
Die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) regelt vertraglich die Rahmenbedingungen für den Anschluss von Elektrizitätsversorgungsanlagen an das Niederspannungsnetz einschließlich dem Vertragsverhältnis zwischen Netzbetreiber und Kunde. Am 08.11.2006 ist die NAV erstmals in Kraft getreten und hat für den Netzbereich die bis zu diesem Zeitpunkt gültige „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (Elektrizitäts-Versorgungsbedingungen-Verordnung – AVBEltV)“ vom 21. Juni 1979 abgelöst.

Sie definiert u. a. das Netzanschluss- und Anschlussnutzungsverhältnis, regelt die Vorgaben hinsichtlich der Herstellung, Art und Betrieb des Netzanschlusses sowie der Inbetriebsetzung und Überprüfung der elektrischen Anlage einschließlich der Nutzung des Anschlusses.
 
Die Rechte und Pflichten der Netzbetreiber und Anschlussnehmer bzw. -nutzer ergeben sich somit aus den 29 Paragrafen der NAV.
 
Weitere Informationen erhalten Sie von Frau Bergmann, Tel.: +49 228 9191‑418.